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Richtung
weisendes Kormoran-Urteil! Wer geglaubt hatte, dass mit dem Kormoran-Gutachten Ruhe an der Kormoran-Front einkehren würde, der sah sich bald getäuscht. Diejenigen, denen dieses Gutachten nicht passte, brachten rasch das beliebte Modewort „Ökologie“ ins Gespräch, um die Natur nach den Wünschen der Menschen zu gestalten und zu formen. So dachte wohl auch der Bezirks-Fischerei-Verein in Straubing, als er begehrte von einer geschätzten Zahl von ca. 940 Kormoranen, die in der Stauhaltung Straubing ihren Schlafplatz haben, müssten zur Vergrämung 600 Tiere im Winterhalbjahr getötet werden. Nach der Zählung waren aber von Oktober 2001 bis April 2002 nur zwischen 0 und 515 Kormorane anwesend, von denen die Klägerseite 600 töten wollte. Diese Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 29.7.2003 abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die vorangegangene Entscheidung der Regierung von Niederbayern. Die hatte bereits darauf hingewiesen, dass ein Nachweis eines erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schadens nicht erbracht worden sei, und ein Abschuss nicht geeignet sei eventuelle Probleme zu lösen. Der Fischereiverein war der Ansicht, dass alleine der jährliche Fischbesatz einen Wert von 80.000 DM verkörpere und diese eingesetzten Fische schon seit 10 Jahren Opfer der Kormorane würden, und dass deren Abschuss das einzige wirksame Mittel sei, um das zu ändern. Die Regierung hatte bereits die Ansicht vertreten, dass die Kormoran-Verordnung sich nicht auf die Donau beziehe und daher eine Einzelentscheidung erforderlich sei. Zudem habe das Kormoran-Gutachten keine nachhaltigen Einfluss der Kormorane an größeren Fließgewässern festgestellt und das Überleben der Fische hänge von zahlreichen Faktoren ab, u.a. auch von den Fang-Ergebnissen. Zudem würde ein Abschuss von Kormoranen zu deren Vertreibung nur zu einer Verlagerung des Problems an andere Orte bedeuten. |
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Der
klagende Fischereiverein hält das KORMORAN-Gutachten von 1994 für überholt
und auch am Ammersee sei die Tötung von Kormoranen in größerem Umfang
erlaubt worden. Das stimmt im übrigen nicht, denn Vogelschützer hatten
mit scharfem Geschütz geschossen und den Umweltminister zum Rücktritt
aufgefordert. Der Fischereiverein verweist ferner darauf, dass nicht er
alleine sondern noch 48 andere Fischerei-Vereine den Abschuss von
Kormoranen beantragt hätten, und er sehe darin ein existentielles Problem
und behauptet zudem dass der schon einmal hierzulande ausgerottete
Kormoran keine einheimische Tierart sei und die Populationsstruktur der
Fische störe. Die erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden ergäben
sich aus der Fang-Statistik und seien durch Sachverständigengutachten
nachgewiesen. So habe man z.B. mehr Zander eingesetzt als nachher gefangen
werden konnten. Außerdem ginge es um einheimische Fischarten, von denen
80 % in ihrem Bestand bedroht seien, während der Kormoran nicht bedroht
sei. Daher sei der Abschuss das einzige mögliche Mittel um die Vögel zu
vergrämen. |
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Das
Gericht stellt hierzu fest, das Kormorane zu den besonders geschützten
Arten im Sinne des Naturschutzrechtes seien, und das Töten zum Zweck der
Vergrämung unbegründet sei. Zwar kann die Behörde im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, die zur Abwendung Land- Forst- und
Fischereiwirtschaftlicher Schäden erforderlich ist. Solche Ausnahmen sind
aber nur dann zulässig, wenn unter Beachtung der FFH-Richtlinie Bestand
und Verbreitung der Art nicht gefährdet sind. |
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Der Schutz von Tieren muss nur dann zurückstehen, wenn gemeinwirtschaftliche Interessen schwerer wiegen als, wenn ein Hobbyfischer seine Interessen verfolgt. Vergleichsweise wäre ein Eingriff bei Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten.. Töten von Kormoranen um nur das Angeln als Freizeitbeschäftigung zu entschuldigen, ist kein geltender Grund, da schon im Bayerischen Naturschutzrecht dafür die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung fehlt. Zudem ist es fraglich, ob die Kormorane, die sich im Winterhalbjahr an der Donau aufhalten einen Einfluss auf die ausgesetzten Besatzfische haben. Wenn ein Gutachter die Fangergebnisse interpretiert, so sind dafür auch andere Betrachtungsweisen zulässig. Die Tötung von Kormoranen sei zur Schadensabwehr kaum geeignet. Hierbei nimmt das Gericht Bezug auf das Kormoran-Gutachten von Dr. Thomas Keller. Verwiesen wird auch darauf, dass ständig weitere Tiere einwandern und dass ein Abschuss die betreffenden Flussabschnitte, die gesamte Tierwelt und die gesamte Vogelwelt erheblich beeinträchtigen würden. Zudem sei das betreffende Gebiet ein nationales Überwinterungsgebiet europäischer Wasservögel und als Vogelschutzgebiet gemeldet. Der Kläger kann sich auch nicht auf §43, Abs.8 Satz 1 Nr.2 Bay.NatSchG berufen. Die dort genannte Ausnahmegenehmigung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen-Welt diene nicht dem Schutz der Interessen zum Wohle der einheimischen Tierwelt andere Arten zu dezimieren. Es diene auch nicht dem Schutz von Interessen von Einzelpersonen, sondern alleine dem Öffentlichen Interesse des Naturschutzes. Die Frage ob und in welchem Umfang eine geschützte Art ausnahmsweise dezimiert werden darf, dient alleine dem Öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Frage ob und in welchem Umfang reduziert werden dürfe, ist daher ausschließlich nach Kriterien zu beantworten, die im Bereich des Öffentlichen Interesses liegen. |
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Auch soweit die Klage später erweitert wurde, durch Schreckschüsse Kormorane zu vergrämen, bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit, denn diese Schüsse würden eine Vielzahl anderer Vögel stören und die Qualität als Lebensstätte erheblich beeinträchtigen. Diese ebenso sachliche wie kluge Entscheidung lässt sich erweitern und auf all jene Fälle anwenden, in denen Menschen sich anmaßen, die Unebenheiten in der Natur durch „Hege“ nach ihrem menschlichen Sachverstand zu verändern und ein Ungleichgewicht in der Natur herzustellen. Mindesten so fragwürdig wie das Begehren Kormorane abzuschießen um den Fischen zu helfen, ist der landauf und landab betriebene Vernichtungsfeldzug gegen die kleinen Beutegreifer Mauswiesel, Hermelin und Iltis, aber auch gegen Beutegreifer schlechthin, gleich, ob er nun ein Fell oder Federn trägt. Der Futterneid des Menschen gegenüber Tieren, die ein Lebensrecht haben, ist allemal ein schlechter Ratgeber. Wolfgang Alexander Bajohr |
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